Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Status des Mitglieds maßgebend. Für die Folgejahre beschließt die jährliche Mitgliederversammlung. Schulen und gemeinnützige Vereine sind von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand dessen Beitrag ermäßigen oder erlassen. Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum 31. März des jeweiligen Jahres fällig. Von den natürlichen Personen ist er durch Überweisung auf das Vereinskonto oder bar gegen Quittung beim Schatzmeister zu zahlen. Mitglieder des Vereins, die juristische Personen sind, erhalten vom Verein bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres Rechnungen mit einer Zahlungsfrist bis zum 31. März des Jahres. Beitragsrückstände sind durch den Schatzmeister jeweils bis zum 31. Mai des Jahres einzufordern. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Soweit die Aufnahme in den Verein erst im 2. Halbjahr erfolgt, sind 50 % des Mitgliedsbeitrages zu zahlen.
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