Satzung des Heimatverein Marzahn-Hellersdorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Heimatverein Marzahn-Hellersdorf e.V." Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz, Gerichtsstand und Erfüllungsort in Berlin.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Ziel des Vereins ist die Förderung heimatgeschichtlicher Aktivitäten im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin und seinen Ortsteilen. Der Verein unterstützt das Bezirksmuseum und andere museale Einrichtungen sowie den Aufbau einer Dokumentation und Präsentation zur Geschichte der Großsiedlungen Marzahn und Hellersdorf.
Er widmet sich der Aufgabe, zusammen mit dem Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf sowie mit Vereinen und Institutionen das Interesse der Bevölkerung an der Geschichte und der Entwicklung der Dörfer, Siedlungen und Großwohngebiete zu wecken und zu fördern. Er festigt die Heimatverbundenheit der Bewohner und macht Geschichte sowie Traditionen vor Ort erlebbar.
Der Verein betont den Zusammenhang der Geschichte des Bezirks mit der Berliner Geschichte, der Geschichte von Brandenburg-Preußen und der deutschen Geschichte. Ein aktives Vertreten von rassistischem, fremdenfeindlichem, chauvinistischem, nationalistischem und Gewalt verherrlichendem Gedankengut steht im Widerspruch zu den Zielen unserer Vereinsarbeit.

(2) Die Ziele und Aufgaben des Vereins werden hauptsächlich verwirklicht durch die

- Förderung der Aufarbeitung und Darstellung der Geschichte der Dörfer und Siedlungen in den Ortsteilen Biesdorf, Friedrichsfelde (Ost), Hellersdorf, Kaulsdorf, Mahlsdorf und Marzahn durch Vorträge, Führungen, Exkursionen und Publikationen;

- Unterstützung des Bezirksmuseums beim Aufbau einer ständigen Ausstellung und von Wechselausstellungen durch die Sammlung von Dokumenten, Gegenständen, Chroniken und Zeitzeugnissen, die zur Dokumentation der Heimatgeschichte geeignet sind, sowie durch die Verbesserung der Ausstattung;

- Die Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen und Institutionen, die sich dem Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutz widmen durch Vorschläge für die Erhaltung und Erweiterung der denkmalgeschützten Bauten und durch die Sammlung von Zeitzeugnissen, Exkursionen und Publikationen.

(3) In seiner Tätigkeit strebt der Verein ein enges Zusammenwirken mit dem Bezirksamt und allen Trägern kommunaler Aktivitäten an, insbesondere, um das kulturelle Erbe zu bewahren.

(4) Der Verein versteht sich als parteipolitisch unabhängig und ist konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein gewinnt seine Mittel vor allem durch Beiträge, Spenden, Sammlungen, Stiftungen und Fördermittel.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(6) Die Betreibung von Zweckbetrieben ist nur dann zulässig, wenn entsprechend der Abgabenordnung

- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen,

- die Verwirklichung der Zwecke einen solchen Geschäftsbetrieb notwendig macht,

- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Ziele und Aufgaben unterstützen, diese Satzung anerkennen und die festgelegten Jahresbeiträge entrichten.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die bereit sind, die Arbeit des Vereins zu fördern, schließen als Fördermitglieder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verein ab.

(3) Jugendliche von 14 bis 18 Jahre können mit Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden.

(4) Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung anerkennt. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. - Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht der schriftlichen Beschwerde beim Vorstand zu, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. 

(5) Zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied können auf Vorschlag der Vorstands Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

- Die schriftliche Austrittserklärung muss zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, das sind insbesondere ein die Ziele des Vereins schädigendes Verhalten, ein Verstoß gegen die Satzung oder ein Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz Mahnung.

- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist schriftlich zu unterrichten. Dem Mitglied steht eine schriftliche Berufung zu, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Ein ordentlicher Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die

- Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstands auf die Dauer von zwei Jahren,

- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren,

- Beschlussfassung über die Schwerpunkte des Jahresprogrammes und des Haushaltsplans,

- Entgegennahme und Erörterung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes,

- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins sowie über alle sonstigen, der Mitgliederversammlung mit der Einladung vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten,

- Festsetzung der jährlichen Beiträge für die Mitglieder.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen. Nur volljährige Mitglieder besitzen Stimmrecht und dürfen in Funktionen gewählt werden.

(3) Vertreter der Fördermitglieder haben das Recht, ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

(4) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen vorgehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(5) Anträge zur Tagesordnung sollen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

(6) Satzungsänderungen und die Abwahl des Vorstands bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung mitzuteilen.

(7) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder oder der Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Beachtung der gleichen Formvorschriften wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(9) Sollten die unter Absatz 4 genannten Bedingungen für die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, dann muss zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens drei Mitgliedern. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernehmen die anderen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihrer Aufzählung die Vertretung. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis des Vorstandes.

(2) Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden allein oder von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3) Vorstandsberatungen werden vom Vorsitzenden oder seinen Vertretern einberufen und finden in der Regel monatlich und öffentlich statt. Die Beschlussfähigkeit ist mit der Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder gegeben. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beratungsleiters.

(4) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Beratungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

(5) Die gewählten Sprecher der Arbeitsgruppen sind beratende Vorstandsmitglieder.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

(7) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt ist.

§ 8 Schatzmeister und Kassenprüfer

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, insbesondere führt und verwahrt er die Vereinskasse und nimmt alle Einnahmen des Vereins entgegen sowie alle Zahlungen für den Verein gegen Quittung vor. Über das Bankkonto des Vereins kann er nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder mit dessen Stellvertretern verfügen. Er berichtet Anfang des Jahres und zur Jahresmitte in einer Vorstandsberatung und in der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Vereins sowie über die Beitragstreue der Mitglieder.

(2) Die Kassenprüfer kontrollieren sämtliche finanziellen Angelegenheiten und berichten halbjährlich dem Vorstand und jährlich der Mitgliederversammlung.

§ 9 Arbeitsgruppen

(1) Die in Abstimmung mit dem Vorstand gebildeten regionalen und thematischen Arbeitsgruppen arbeiten unter Beachtung der Satzung des Vereins selbständig. Sie wählen einen Sprecher, der im Vorstand regelmäßig berichtet.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss der Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.